für den Reisebüro-Mahnservice
I. Rechte und Pflichten des Hotelverbandes Deutschland (IHA)
1. Der Hotelverband Deutschland (IHA) verpflichtet sich, seine Mitgliedshotels bei der Eintreibung von Forderungen (ausgenommen sind Forderungen gegenüber Privatpersonen) zu unterstützen. Diese Unterstützung ist eine entgeltliche Verbandsleistung.
2. Die Eintreibung von Nebenkosten (Verzugszinsen und andere Mahnkosten) sind nicht Bestandteil des Mahnservices.
3. Der Hotelverband Deutschland (IHA) oder das von ihm beauftragte Inkassounternehmen sind berechtigt, Teilzahlungs- und Saldovereinbarungen mit dem Schuldner oder dessen Vertreter zu treffen und rechtlich gegen ihn vorzugehen. Der Hotelverband Deutschland (IHA) oder das vom ihm beauftragte Inkassounternehmen haben das Substitutions- und Verrechnungsrecht.
4. Die Übergabe von Inkassofällen an Rechtsanwälte zur Prozeßführung erfolgt ausschließlich mit schriftlicher Genehmigung des Hotels und nach Eingang des verlangten Kostenvorschusses.
Die Wahl ihrer Rechtsanwälte obliegt uneingeschränkt dem Hotelverband Deutschland (IHA) oder dem von ihm beauftragten Inkassobüro. Der Hotelverband Deutschland (IHA) oder das von ihm beauftragte Inkassounternehmen sind berechtigt, Kostenvorschüsse für Rechtsanwälte, Gerichte, Übersetzungskosten etc. zu verlangen.
5. Der Hotelverband Deutschland (IHA) ist verpflichtet, das Hotel bei Bedarf unaufgefordert über den Sachstand zu unterrichten.
6. Für den Fall, daß der Hotelverband Deutschland (IHA) oder das von ihm beauftragte Inkassounternehmen zu dem Schluß kommen, daß keine Erfolgsaussichten mehr bestehen, sind sie berechtigt, den Forderungsfall auch ohne Einverständnis des Hotels abzuschließen und abzurechnen.
II. Verpflichtungen des Hotels
1. Das Mitgliedshotel ist verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen bzw. angeforderten Unterlagen an den Hotelverband Deutschland (IHA) zu übersenden.
2. Eine Bearbeitung erfolgt erst, wenn die vom Hotelverband Deutschland (IHA) übersandte Einverständniserklärung unterschrieben an diesen zurück gesandt wurde und die Zahlung gem. III. 1 eingegangen ist.
3. Das Hotel hat verbindlich zu erklären, daß in der gleichen Forderungsangelegenheit kein anderes Inkassounternehmen tätig ist.
4. Das Hotel verpflichtet sich, die anfallenden Gebühren und Honorare zu bezahlen, auch wenn der Schuldner direkte Zahlung leistet oder auf andere Weise die Schuld direkt tilgt (durch Warenrückgabe, Arbeitsleistung etc.).
5. Das Hotel ist auch verpflichtet, die vereinbarten Gebühren und Honorare in voller Höhe zu zahlen, wenn der Schuldner beweisen kann, daß die Forderung ganz oder teilweise zu Unrecht besteht.
6. Das Hotel ermächtigt den Hotelverband Deutschland (IHA) oder das vom ihm beauftragte Inkassounternehmen, die Akten zehn Jahre nach Abschluß des Auftrages ohne weiteres zu vernichten.
7. Das Hotel erkennt als Erfüllungsort und ausschließlichen Gerichtsstand Sitz des Hotelverbandes Deutschland (IHA) es an.
III. Zahlungen
1. Der Hotelverband Deutschland (IHA) wird jeweils erst tätig, wenn die Bearbeitungsgebühr und andere eventuell in Rechnung gestellte Beträge bei der IHA-Service GmbH (Deutsche Bank Bonn, BLZ 380 700 59, Konto 1 255 793) eingegangen sind.
Die Bearbeitungsgebühr beträgt z. Zt. pro Forderungsfall € 55,-- zuzüglich MwSt.
2. Die Gesamtabrechnung erfolgt nach Abschluß des Verfahrens. Es erfolgen keine Teilzahlungen.
3. Erfolgsprovision:
Der Hotelverband Deutschland (IHA) oder das von ihm beauftragte Inkassounternehmen behalten vom eingetriebenen Betrag eine Erfolgsprovision in Höhe von 25 % ein.
4. Außerordentliche Kosten:
Sollten im Laufe des Verfahrens weitere Kosten entstehen, wird das Hotel vorab informiert und um sein Einverständnis gebeten.